FAQ zu Windenergieanlagen (Häufig gestellte Fragen)

Warum finde ich ein Denkmal, das die Auswahlkriterien gemäß BbgDSchG erfüllt, nicht auf der Liste?

Möglicherweise liegen bereits erhebliche Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windenergieanlagen (WEA) vor, oder es handelt sich um einen für WEA ungeeigneten Bereich.

Sind im Wirkungsraum von Denkmalen, die auf der Liste verzeichnet sind, WEA grundsätzlich ausgeschlossen?

Nein, es handelt sich hier um Bereiche, in denen eine denkmalfachliche Prüfung notwendig ist. Eine Planung von WEA bedarf hier der Abstimmung mit den Denkmalbehörden.

Können im Wirkungsraum von Denkmalen, die NICHT auf der Liste verzeichnet sind, WEA ohne denkmalfachliche Abstimmung errichtet werden?

Ja, eine Beeinträchtigung der Substanz von Denkmalen (auch Bodendenkmalen) ist jedoch weiterhin erlaubnispflichtig.

Gilt diese Liste auch für andere Maßnahmen, insb. zur Errichtung von Anlagen zur Gewinnung anderer erneuerbarer Energien (z. B. Solaranlagen)?

Nein, die Liste bezieht sich ausschließlich auf die Planung von WEA. In allen anderen Fällen gilt nach wie vor eine Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Brandenburg.