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Die Denkmalliste wird vom Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum geführt. Die Aufnahme in die Denkmalliste erfolgt von Amts wegen durch das BLDAM und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Wenn ein Denkmal auf Basis des 2004 novellierten Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes eingetragen wurde, können Verfügungsberechtigte dessen Denkmaleigenschaft per Verwaltungsakt feststellen lassen.

Es handelt sich um ein öffentliches Verzeichnis, in das Denkmale nachrichtlich aufgenommen werden. Ausgenommen von der Veröffentlichung sind Bodendenkmale und bewegliche Denkmale, deren Schutz durch eine Veröffentlichung gefährdet ist. Die Schutzbestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes gelten darüber hinaus für alle Denkmale und Bodendenkmale, deren Denkmaleigenschaft festgestellt ist, unabhängig von der Aufnahme in die Denkmalliste. Sind bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale in die Inventare öffentlich-rechtlicher Museen eingetragen, ersetzen diese die Eintragung in die Denkmalliste. Das Inventar eines Denkmals ist geschützt, soweit es mit diesem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet.

– Die Denkmalliste wurde erstmals im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 3 vom 26. Januar 2005 veröffentlicht und wird jährlich in Folgeveröffentlichungen fortgeschrieben. Amtsblatt für Brandenburg: Nr. 5 (11.02.2009, 02.02.2018, 13.02.2019, 10.02.2021), Nr. 6 (17.02.2010, 15.02.2012, 18.02.2015, 17.02.2016, 15.02.2017, 12.02.2020), Nr. 7 (22.02.2006, 21.02.2007, 20.02.2008), Nr. 8 (02.03.2011, 27.02.2013), Nr. 9 (19.02.2014), Nr. 14 (13.04.2022) und Nr. 34 (30.08.2023).