Baumaßnahmen und Erhaltung

Bei allen flächenbezogenen Planungen – häufig Flächennutzungs- und Bebauungspläne – wird die Fachbehörde beteiligt: sie prüft mögliche Auswirkungen auf archäologische Denkmale. Für Erdeingriffe im Bereich von Bodendenkmalen ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis notwendig, die die Untere Denkmalschutzbehörde in Abstimmung mit der Fachbehörde erteilt.

Bei drohender Zerstörung archäologischer Denkmale sind Ausgrabungen auf Kosten des Veranlassers , die durch die Fachbehörde selbst oder durch archäologische Fachfirmen erforderlich. I.d.R. sind die Grabungen durch die baulich notwendigen Erdeingriffe begrenzt.

Grundsätzlich wird aber immer die Erhaltung am Ort angestrebt, denn jede Ausgrabung bedeutet Zerstörung. Dabei bleibt das archäologische Denkmal nur durch Funde und Dokumentation „erhalten“. Diese sind Landeseigentum. Im Landesfundmagazin und im Archäologischen Informations- und Dokumentationszentrum stehen alle Informationen der Forschung und interessierten Bürgern zur Verfügung.

Ihr Grundstück ist Bodendenkmal?

Sie haben von der Kreisverwaltung die Benachrichtigung erhalten, dass Ihr Grundstück ganz oder teilweise von einem archäologischen Denkmal berührt ist? Dann sind auch Sie an der Landesarchäologie beteiligt: als Besitzer oder Verfügungsberechtigter eines Denkmales sind Sie gesetzlich aufgefordert, es zu schützen und zu erhalten – im Rahmen des Zumutbaren. Dabei ist natürlich die bisherige, rechtmäßig ausgeübte Nutzung auch weiterhin erlaubt. Nur wenn die Nutzung sich ändert und damit großflächige und tiefreichende Erdeingriffe verbunden sind, muss eine Erlaubnis bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Wenn Sie Ihr Grundstück nicht selber nutzen, ist die Weitergabe dieser Information an andere Nutzer wichtig. Wenn Sie Ihr Grundstück verkaufen, müssen Sie auf den Denkmalstatus hinweisen und die Untere Denkmalschutzbehörde über den Besitzerwechsel unterrichten. Eigene Nachforschungen auf dem Grundstück sind nicht erlaubt, Funde melden Sie bitte dem BLDAM oder der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis.

Wenn Sie Eigentümer*in oder Verfügungsberechtige*r eines Grundstücks sind, auf dem ein bereits in die Denkmalliste eingetragenes Bodendenkmal liegt, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt gem. § 3 Abs. 6 BbgDSchG beantragen.

Wo finde ich Informationen?

Informationen über Denkmale, Verfahrensweise und Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Sie sind unsere Partner in der Umsetzung des Denkmalschutzgesetzes; in Genehmigungsverfahren erteilen sie die denkmalrechtliche Erlaubnis und überwachen die Einhaltung der Auflagen in Abstimmung mit uns. Im Rahmen der Führung der Denkmalliste übernehmen sie die Benachrichtigung der Eigentümer von Grundstücken, die ganz oder teilweise archäologisches Denkmal sind.

Bei vielen Eingriffen in archäologische Denkmale werden Fachfirmen mit einer Dokumentation beauftragt, sofern sich die Fachbehörde nicht selbst die Ausgrabung vorbehält. Sie dokumentieren und bergen Funde und Befunde unter der Aufsicht von Fach- und Unterer Denkmalschutzbehörde nach den gültigen Dokumentationsrichtlinien. Viele in Brandenburg tätige Fachfirmen sind im Bundesverband freiberuflicher Kulturwissenschaftler e. V. organisiert.