Bau- und Kunstdenkmale

Sie haben ein Denkmal erworben oder wurden über die nachrichtliche Eintragung Ihres Gebäudes in die Denkmalliste schriftlich informiert? Ein Denkmal hat besonderen Aussagewert, z.B. über geschichtliche oder städtebauliche Zusammenhänge (weiteres unter Was ist ein Denkmal?), daher stehen seine Substanz und sein Erscheinungsbild unter Schutz, auch die nähere Umgebung kann dazu gehören (Umgebungsschutz).

Vom Eigentümer eines Denkmals verlangt das Brandenburgische Denkmalschutzgesetz daher, dass er es im öffentlichen Interesse erhält und pflegt (DSchG §7). Die bisherige, rechtmäßig ausgeübte Nutzung ist dabei natürlich auch weiterhin erlaubt.

Alle Maßnahmen am Denkmal sind genehmigungspflichtig. Dazu gehört auch eine Änderung der Nutzung mit Eingriffen in die Substanz. Ein frühzeitiger Kontakt über die Untere Denkmalschutzbehörde Ihrer Region ist daher unbedingt zu empfehlen, denn sie erteilen die erforderlichen Genehmigungen. Wenn Sie Eigentümer*in oder Verfügungsberechtige*r eines bereits in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals sind, können Sie die Feststellung der Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt gem. § 3 Abs. 6 BbgDSchG beantragen.

Wir beraten und unterstützen Sie als Fachbehörde zu allen Fragen der Erhaltung und Veränderung an Ihrem Denkmal.